09.10.2020
Ablauf der einjährigen Frist ab der Bereitstellung der Ausgangsdaten und der Bedingungen für den Anschluss der Verbraucher
Sehr geehrte Kunden,
Gemäß Art. 13 Abs. 8, 9 und 10 der Verordnung Nr. 4 vom 14.09.2004 über die Bedingungen und
das Verfahren für den Anschluss von Verbrauchern sowie für die Nutzung der
Wasserversorgungs- und Abwassersystemen des Ministeriums für Regionalentwicklung und Bauwesen gelten die vom
Unternehmen ausgestellten Ausgangsdaten
für einen Zeitraum von einem Jahr ab:
-
Inkrafttreten der Genehmigung im Falle von Art. 140a des Raumordnungsgesetzes (ZUT)*;
-
bzw. ab dem Datum des Erhalts der Stellungnahme – bei direkter
Beantragung beim Betreiber.
Nach Ablauf der einjährigen Frist müssen die Ausgangsdaten und die Bedingungen für den
Anschluss aktualisiert werden. Wenn keine Änderung der
bestehenden Situation des Wasserversorgungs- und Abwassernetzes und/oder der Eigentumsverhältnisse vorliegt,
reicht der Auftraggeber einen Antrag auf erneute Abstimmung der Ausgangsdaten für den
Anschluss an das Wasserversorgungs- und Abwassernetz ein. In diesem Fall reicht der Kunde
den Antrag zusammen mit den folgenden Begleitunterlagen ein:
Original-Skizze oder Kopie/Auszug aus einem gültigen PUP (detaillierter
Bebauungsplan)
Entwurf für einen PUP mit Wasser- und Abwasserschemata
Ausgangsdaten im Original
Eigentumsnachweis oder übertragene Baugenehmigung bei Änderung der
Umstände
Kopie einer notariell beglaubigten Vollmacht
Aufstellgenehmigung – für mobile Objekte
Der Antrag ist beim Kundenzentrum in Burgas, Stadtteil
„Pobeda“, Gen. Vladimir Vazov-Straße Nr. 3, einzureichen.
* Wenn der Bauherr innerhalb der einjährigen Frist nach Inkrafttreten der
Planungsgenehmigung das
das Investitionsprojekt zur Abstimmung und Genehmigung vorlegt, muss er die Versorgungsunternehmen
auffordern, ihm neue Ausgangsdaten und Anschlussbedingungen
zur Verfügung zu stellen.